Verbrieft
KI-Kompetenzpflicht · Stand 2026-09-09

Art. 4 KI-VO im Wortlaut: Text, Begriffe, Änderung 2026

Kurzantwort: Art. 4 KI-VO ist der Artikel „KI-Kompetenz“ der Verordnung (EU) 2024/1689. In der Fassung von 2024 verpflichtet er Anbieter und Betreiber, nach besten Kräften für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals zu sorgen. Seit dem Digital Omnibus 2026 ist daraus eine Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die diese Kompetenz unterstützen. Ein Bußgeld ist für Art. 4 nicht vorgesehen.

Der Wortlaut in der Fassung von 2024

Artikel 4, KI-Kompetenz:

Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juli 2024. Der Artikel gilt nach Art. 113 seit 2. Februar 2025.

Die Änderung durch den Digital Omnibus 2026

Die Verordnung (EU) 2026/1744 (Juli 2026) hat Art. 4 neu gefasst. Sinngemäß verlangt der Artikel seither, dass Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung eines ausreichenden Maßes an KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu unterstützen; die Kriterien (Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Kontext, betroffene Personen) sind geblieben. Der Unterschied zur Fassung von 2024: Aus „nach besten Kräften sicherstellen“ wurde „Maßnahmen ergreifen, um zu unterstützen“. Geschuldet sind angemessene Maßnahmen, kein bestimmtes Ergebnis. Den verbindlichen Text finden Sie im Amtsblatt; wir verlinken die Fundstellen mit Prüfdatum unter Rechtsstand.

Die Begriffe aus Art. 3, die man zum Lesen braucht

  • KI-System (Art. 3 Nr. 1): ein maschinengestütztes System, das mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeitet und aus Eingaben Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen ableitet. Darunter fallen ChatGPT, Copilot, Gemini, Claude, KI-Übersetzer, Bildgeneratoren und KI-Funktionen in Fachsoftware.
  • Anbieter (Art. 3 Nr. 3): wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
  • Betreiber (Art. 3 Nr. 4): wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im persönlichen, nicht beruflichen Bereich. Jeder Betrieb, der KI beruflich nutzt, ist Betreiber.
  • KI-Kompetenz (Art. 3 Nr. 56): Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen und Risiken sowie möglicher Schäden bewusst zu werden.

Was im Text nicht steht

Keine Mindestdauer, kein Inhalt, keine Prüfung, kein Zertifikat, keine Dokumentationspflicht. Art. 4 steht nicht im Bußgeldkatalog des Art. 99. Die Dokumentation ergibt sich aus der Praxis: Wer eine Maßnahme nicht belegen kann, hat sie im Zweifel nicht getroffen. Deshalb empfehlen Bundesnetzagentur, RTR und Wirtschaftskammer, je Maßnahme Art, Inhalt, Dauer, Datum, Teilnehmende und Ergebnis festzuhalten.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Lesen Sie Art. 4 als Auftrag mit Spielraum: Sie entscheiden, wie Sie Ihre Leute fit machen. Sie sollten zeigen können, dass Sie es getan haben, dass es zur Rolle passte und dass Sie es wiederholen. Wie das an einem Nachmittag geht, steht auf der Seite Artikel 4 KI-Verordnung.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3 Nr. 1, 3, 4 und 56, Art. 4, Art. 99, Art. 113, ABl. L vom 12.7.2024
  • Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), Juli 2026
  • Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz, Stand Juli 2026
  • Bundesnetzagentur, Hinweispapier zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung, Juni 2025
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