Verbrieft
KI-Kompetenzpflicht · Stand 2026-09-08

Was besagt Artikel 4 der KI-Verordnung? Der Text, verständlich erklärt

Kurzantwort: Artikel 4 ist der kürzeste Artikel der KI-Verordnung mit der größten Reichweite. Er verpflichtet alle, die KI-Systeme anbieten oder beruflich nutzen, Maßnahmen für KI-Kompetenz der Personen zu treffen, die mit diesen Systemen arbeiten. Wie, ist nicht vorgeschrieben.

Der Wortlaut

In der Fassung seit dem Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) verlangt Artikel 4 sinngemäß: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung eines ausreichenden Maßes an KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei sind deren technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung sowie der Kontext zu berücksichtigen, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden, und die Personen oder Gruppen, bei denen sie eingesetzt werden.

Die ursprüngliche Fassung von 2024 verlangte, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz „nach besten Kräften sicherzustellen“. Der Unterschied: Aus einer Erfolgspflicht mit Anstrengungsvorbehalt wurde eine reine Maßnahmenpflicht.

Die Begriffe

KI-System (Art. 3 Nr. 1): ein maschinengestütztes System, das mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeitet und aus Eingaben Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen ableitet. ChatGPT, Copilot, Gemini, KI-Übersetzer, KI-Bildgeneratoren und KI-Funktionen in Fachsoftware fallen darunter.

Betreiber (Art. 3 Nr. 4): wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet.

KI-Kompetenz (Art. 3 Nr. 56): Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu sein.

Was Artikel 4 nicht regelt

Er nennt keine Mindestdauer, keinen Inhalt, kein Format, kein Zertifikat, keine Dokumentationspflicht im Wortlaut. Die Dokumentation ergibt sich aus der Praxis: Wer eine Maßnahme nicht belegen kann, hat sie im Zweifel nicht getroffen. Deshalb empfehlen Bundesnetzagentur, RTR und WKO, Art, Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmende festzuhalten.

Artikel 4 steht auch nicht im Bußgeldkatalog des Artikel 99. Was stattdessen zählt.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Lesen Sie Artikel 4 als Auftrag mit Gestaltungsspielraum: Sie entscheiden, wie Sie Ihr Team fit machen. Sie sollten nur zeigen können, dass Sie es getan haben, dass es zur Rolle der Personen passte und dass Sie es wiederholen.

Quellen

  • Art. 3 Nr. 1, 4, 56 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689
  • Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus)
  • Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz, Stand Juli 2026
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