Verbrieft
Art. 50 KI-Verordnung

Die KI-Kennzeichnungspflicht, in verständlich.

Seit dem 2. August 2026 müssen Menschen erkennen können, wenn eine Maschine mit ihnen spricht, und künstlich erzeugte Bilder, Videos und Tonaufnahmen müssen als solche offengelegt werden. Ohne Übergangsfrist. Hier steht, was das konkret für einen Betrieb mit 1 bis 50 Personen bedeutet, welche Ausnahmen es gibt und welche Sätze genügen.

Die drei Fälle

Art. 50 der KI-Verordnung unterscheidet nicht nach Betriebsgröße und nicht nach Branche. Er fragt nur, was Sie mit KI tun. Drei Fälle betreffen normale Betriebe.

1. Ein KI-System spricht mit Menschen

Chatbot, Telefonassistent, automatische Antwort im Kontaktformular: Wer damit in Kontakt kommt, muss erkennen können, dass keine Person antwortet. Der Hinweis muss vorliegen, bevor oder sobald die Unterhaltung beginnt. In der Datenschutzerklärung nützt er nichts.

Wird Ihr Chat von Mitarbeitenden bedient oder läuft er über ein festes Auswahlmenü ohne KI, gilt die Pflicht für Sie nicht.

2. Künstlich erzeugte Bilder, Videos, Tonaufnahmen

Diese Inhalte müssen offengelegt werden, wenn sie veröffentlicht werden. Das betrifft das generierte Teamfoto genauso wie die vertonte Stimme im Werbevideo und das Produktbild aus dem Bildgenerator. Eine redaktionelle Ausnahme wie bei Texten gibt es hier nicht.

3. Veröffentlichte Texte

Bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse entfällt die Kennzeichnung in der Regel, wenn ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung inhaltlich prüft und die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Wer also den KI-Entwurf liest, korrigiert und verantwortet, muss nicht kennzeichnen.

Sätze, die genügen

Für den Chat reicht eine Zeile im Begrüßungstext. Drei Fassungen, die in der Praxis tragen:

  • „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten. Er kann sich irren. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an unser Büro."
  • „Automatische Antwort durch ein KI-System. Möchten Sie mit einem Menschen sprechen, schreiben Sie Mitarbeiter."
  • „Dieser Chat wird von künstlicher Intelligenz beantwortet. Ihre Nachricht wird an uns weitergeleitet."

Für Bilder genügt eine sichtbare Angabe an der Datei oder in der Bildunterschrift, etwa „Bild mit KI erzeugt".

Wer das überwacht

In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit August 2026 die zentrale Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung und zugleich Anlauf- und Beschwerdestelle. In Österreich ist die KI-Servicestelle der RTR die Anlaufstelle für Fragen.

Was oft verwechselt wird

Die 35 Millionen Euro, die in vielen Beiträgen auftauchen, gehören zu den verbotenen Praktiken nach Art. 5, etwa Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Für die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 sieht die Verordnung kein eigenes Bußgeld vor. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 sind davon getrennt zu betrachten und seit August bindend. Wer Ihnen für einen fehlenden Chat-Hinweis mit 35 Millionen droht, hat den falschen Artikel abgeschrieben.

Der unbequeme Teil: der Nachweis

Einen Satz im Chatfenster ergänzt man in zwei Minuten. Schwieriger ist die Frage, die danach kommt: Wer im Betrieb weiß, dass generierte Bilder gekennzeichnet werden müssen, und wer prüft das? Deshalb gehören drei Dinge zusammen: eine Liste der eingesetzten KI-Werkzeuge, eine Regel, wer was kennzeichnet, und ein Beleg, dass die Leute das wissen. Das ist derselbe Ordner, den Art. 4 ohnehin verlangt.

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Keine Panik, aber ein Datum
Der 2. August 2026 ist verstrichen, eine Übergangsfrist gibt es nicht. Das heißt nicht, dass morgen jemand vor der Tür steht. Es heißt, dass die Frage ab jetzt gestellt werden kann.

Der Ordner dazu

Inventar, Richtlinie, Kennzeichnungsregel und Schulungsnachweis entstehen in einem Durchgang und lassen sich als PDF weitergeben.

Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er fasst zusammen, was die Verordnung verlangt und was Aufsichtsbehörden dazu veröffentlicht haben. Stand: 12. September 2026.